Satzung

Satzung vom Februar 2005


§1: Name und Zweck

(1) Der Verein führt den Namen „Sri Lanka Verein Hamburg e.V.“ -
- Verein zur Linderung der Not in Sri Lanka und des Kulturaustausches -

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er fördert ideell und materiell Projekte, die dazu dienen, die Not der Menschen in Sri Lanka zu lindern, die Bildung zu fördern und einen Austausch der srilankischen und der deutschen Kultur zu unterstützen. Für den Kulturaustausch sind die gegenseitige Darstellung von Kunst, Kultur und Sport, der Geschichte, der singhalesischen, der tamilischen und der deutschen Sprache und des Bildungswesens, der buddhistischen, hinduistischen und christlichen Religionen, der Sitten und Gebräuche, der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten, und der Art und Weise der Lebensgewohnheiten der Bevölkerung z. B. durch Vorträge, Erlebnisberichte, Reportagen und Filme, durch kulturelle Veranstaltungen wie Ausstellungen, musikalische Darbietungen und landestypische Feste, durch Abhalten von Kursen und / oder Workshops, ferner die Förderung der persönlichen Begegnung durch Organisation von Austauschprogrammen, Bildungs-/Studienreisen und gemeinsamen Treffen zur Förderung des Verständnisses untereinander sowie des Respekts der bestehenden Unterschiedlichkeiten, um damit einen Beitrag zum Frieden und zur Freundschaft zwischen den Völkern zu leisten, geplant. Der Entwicklungshilfe- und Mildtätigkeits-Aspekt umfasst konkrete Unterstützung, Projekte und Hilfestellungen zum Wiederaufbau von Schulen, Kindergärten, Sportstätten, Gemeindesälen, Tempeln, Waisenhäusern und Krankenstationen nach dem Tsunami, sowie eine längerfristige Betreuung dieser Einrichtungen. Die Hilfe erfolgt im ideellen wie materiellen Sinne und im konkreten Handeln. Außerdem soll der Wiederaufbau der Wirtschaft nach der Flutkatastrophe unterstützt werden, z. B. durch den Kauf von Fischernetzen, Nähmaschinen, speziellem Werkzeug verschiedener Handwerke, Hilfe beim Errichten / Wiederaufbau zerstörter Werkstätten u.ä. Die Mildtätigkeit soll auch an einzelne, hilfsbedürftige Personen fließen (i.S.d. § 53 der Abgabenordnung), die nachweislich ihr Hab und Gut verloren haben, traumatisiert sind oder andere medizinische Unterstützung brauchen. Eine Förderung der Bildung könnte durch Zahlungen des Schulgeldes besonders bedürftiger oder begabter Schüler erfolgen. Auch könnten Förderkurse eingerichtet werden oder gezielte Lehrerstunden finanziell, materiell wie ideell gefördert werden. Die Maßnahmen zur Erfüllung der Vereinszwecke Entwicklungshilfe, Mildtätigkeit, Völkerverständigung werden gesondert aufgezeichnet.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

(4) Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Ziele verwendet.

(5) Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Bericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der
Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Berichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt. Werden die Mittel des Vereins durch andere Personen im Ausland für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet, so müssen diese Personen sog. Hilfspersonen i.S.d. § 57 AO sein.

(6) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2: Sitz und Geschäftsjahr

(1) Sitz des Vereins ist Hamburg.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3: Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit
c) Ausschluss

(4) Der Austritt ist schriftlich mit der Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu
erklären.
(5) Ausschlussgründe sind:
a) die nachhaltige Verletzung der Pflichten eines Vereinsmitgliedes
b) die erhebliche Gefährdung des Ansehens des Vereins oder der Erfüllung seines Zweckes.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung angerufen werden. Geschieht dies, so ruhen die Mitgliedsrechte des Ausgeschlossenen bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Beiträge

(1) Der Verein erhebt von allen Mitgliedern Förderbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5: Die Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) die Wahl, Entlastung und die Abberufung des Vorstandes
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Wahl des Ehrenausschusses
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich im ersten Quartal zusammen. Die Einladung obliegt dem Vorstand. Sie muss spätestens zwei Wochen vo der Mitgliederversammlung und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch ergehen.

(3) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Vereins oder von drei Vorstandsmitgliedern ist binnen Monatsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Übrigen gilt Abs. (2) entsprechend.

(4) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorstand. Er hat das Hausrecht. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Wortlaut wiedergeben muss. Die Sitzungsniederschriften sind vom jeweiligen Schriftführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden. Der Beschluss über die Auslösung des Vereins bedarf der Stimmen der Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden, mindestens der Mehrheit der Mitglieder.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt einen Ehrenausschuss von 2 Personen. Ihre Aufgabe ist es, in Konfliktsituationen zu beraten, zu moderieren und zu vermitteln.

§ 6: Der Vorstand

(1) In den Vorstand des Vereins können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die natürliche Personen sind.

(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (dem 2. Vorsitzenden), dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliedersammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann gewählte Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund abberufen.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so ergänzt der Vorstand sich für die restliche Wahlzeit kommissarisch aus der Mitgliedschaft des Vereins.

(5) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(7) Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere verwaltet er das Vermögen des Vereins und entscheidet über seine Verwendung bei Beachtung der Paragraphen 52, 55, 56,. 57 und 58 der AO. Er hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit ins einzelne gehend Rechenschaft abzulegen.

(8) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Es gilt Einzelvertretung. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter den Verein zu vertreten hat, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Beisitzende übernimmt dann die Funktionen des 2. Vorsitzenden.

§ 7: Die Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer.

(2) Die Kassenprüfer überwachsen die Kassenführung des Vorstandes. Sie prüfen die Jahresabschlüsse. In der Mitgliederversammlung berichten die Kassenprüfer über das Ergebnis ihrer Tätigkeit.

(3) Die Kassenprüfer dürfen, um Schaden von dem Verein abzuwenden, vom Vorsitzenden die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach § 5 Abs. 3 der Satzung verlangen. Kommt der Vorstand diesem Verlangen innerhalb einer Monatsfrist nicht nach, so haben die Kassenprüfer die außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einzuberufen.

§ 8: Die Auflösung des Vereins

Wird der Verein aufgelöst oder hört er sonst zu bestehen auf, entfällt der Vereinszweck oder handelt es sich um Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, so fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“, Sektion Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Südostasien zu verwenden hat.

Satzung / Stand 01.01.2006

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